Allgemeine Geschäftsbedingungen von
Rough-Mix – Veranstaltungstechnik
Inhaber: Rüdiger Hardtke
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Rough-Mix, Inhaber Rüdiger Hardtke (nachfolgend „Auftragnehmer“), und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Auftraggeber“).
Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Vertragsschluss
Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande durch:
schriftliche Bestätigung (z. B. per E-Mail) oder
tatsächliche Aufnahme der Leistung
3. Leistungsumfang
Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich Veranstaltungstechnik, insbesondere:
technische Betreuung (z. B. FOH, Monitor, Systemtechnik)
Planung, Auf- und Abbau
Vermietung von Technik
Änderungen oder Erweiterungen nach Auftragserteilung werden gesondert berechnet.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu zahlen.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, weitere Leistungen bis zur Zahlung auszusetzen.
5. Vergütung (Tagessatz)
Die Vergütung erfolgt grundsätzlich auf Basis eines Tagessatzes.
Ein Tagessatz entspricht einer Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden und ist auch dann vollständig zu zahlen, wenn die tatsächliche Einsatzdauer darunter liegt.
Überschreitungen von 10 Stunden werden anteilig berechnet (Tagessatz / 10).
Angefangene Stunden werden voll berechnet.
Maßgeblich ist die gesamte Einsatzzeit gemäß Abschnitt „Arbeitszeit und Personal“.
6. Fahrtzeiten und Fahrtkosten
Fahrtzeiten gelten als vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Zusätzlich wird eine Kilometerpauschale berechnet:
Deutschland: 0,50 € pro Kilometer
Schweiz: 0,70 € pro Kilometer
Dies gilt auch für Materialtransporte, Zusatzfahrten und logistische Fahrten.
7. Arbeitszeit und Personal
Die Arbeitszeit umfasst:
Fahrtzeit
Aufbau
Veranstaltungsdauer
Abbau
Wartezeiten
Wartezeiten gelten als Arbeitszeit, sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
Mehrstunden werden gesondert berechnet.
8. Verpflegung des Personals
Bei Einsätzen mit einer Dauer von mehr als 4 Stunden stellt der Auftraggeber eine angemessene Verpflegung für das eingesetzte Personal sicher.
Hierzu gehören insbesondere:
eine warme Mahlzeit zur Mittagszeit
eine vollwertige Mahlzeit am Abend
Kalte Snacks oder ausschließlich belegte Brötchen/Sandwiches gelten nicht als ausreichend.
Während der gesamten Einsatzdauer sind Getränke, insbesondere Wasser, bereitzustellen.
Alternativ kann eine angemessene Verpflegungspauschale vereinbart werden.
9. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig geschaffen werden.
Dazu gehören insbesondere:
Bereitstellung von Ansprechpartnern
Abstimmung mit anderen Gewerken
Zugang zu Veranstaltungsorten
Einhaltung von Zeitplänen
Verzögerungen oder Mehraufwand, die hieraus entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers und werden gesondert berechnet.
10. Übergabe und Gefahrübergang
Mit der Übergabe der Technik an den Auftraggeber oder dessen Beauftragte geht die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung vollständig auf den Auftraggeber über.
Die Verantwortung endet erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe der Technik.
11. Zustand bei Übergabe
Die Mietgegenstände gelten bei Übergabe als vollständig, funktionsfähig und mangelfrei, sofern keine Mängel bei der Übergabe festgehalten werden.
Offensichtliche Mängel sind unverzüglich anzuzeigen.
12. Rückgabe und Prüfung
Die Rücknahme der Technik durch den Auftragnehmer gilt nicht als Bestätigung eines mangelfreien Zustands.
Eine detaillierte Prüfung kann auch nachträglich erfolgen.
Festgestellte Schäden können entsprechend nachberechnet werden.
13. Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber haftet während der gesamten Mietdauer uneingeschränkt für:
Verlust
Diebstahl
Beschädigung
Dies gilt auch für Schäden durch Dritte.
Die Haftung erfolgt zum Wiederbeschaffungswert einschließlich aller Nebenkosten.
14. Vermietausfall und Folgekosten
Kann Material aufgrund von Beschädigung, Verlust oder verspäteter Rückgabe nicht weitervermietet werden, haftet der Auftraggeber auch für daraus entstehende Schäden.
Dies umfasst insbesondere:
Vermietausfall
Kosten für Ersatzanmietungen
organisatorischen Mehraufwand
15. Versicherung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände während der Mietdauer angemessen gegen Diebstahl, Verlust und Beschädigung zu versichern.
16. Nutzung der Technik
Die Technik ist sachgemäß zu verwenden und vor Witterungseinflüssen sowie unbefugtem Zugriff zu schützen.
17. Technikausfall
Technische Ausfälle können nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Der Auftragnehmer haftet nicht für:
Veranstaltungsabbrüche
Umsatzausfälle
Folgeschäden
außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
18. Haftungsbegrenzung
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den Auftragswert begrenzt.
19. Infrastruktur und Strom
Der Auftraggeber stellt sicher, dass eine geeignete Stromversorgung sowie sichere Arbeitsbedingungen vorhanden sind.
Für daraus entstehende Schäden haftet der Auftragnehmer nicht.
20. Kündigung aus wichtigem Grund
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung zu verweigern oder abzubrechen, wenn:
Sicherheitsrisiken bestehen
Anweisungen missachtet werden
die Durchführung unzumutbar ist
Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen.
21. Stornierung
Stornierungen müssen schriftlich erfolgen.
Es gelten folgende Stornokosten:
bis 14 Tage: kostenfrei
13–7 Tage: 30 %
6–2 Tage: 60 %
weniger als 48 Stunden: 100 %
Bereits entstandene Kosten werden zusätzlich berechnet.
22. Auslandseinsätze (insbesondere Schweiz)
Alle zusätzlichen Kosten (z. B. Zoll, Abgaben, Genehmigungen) trägt der Auftraggeber.
23. Höhere Gewalt
Bei höherer Gewalt entfällt die Leistungspflicht.
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
24. Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
25. Gerichtsstand und Recht
Es gilt deutsches Recht.
Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.